§ 66 – Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1
Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden einzusetzen zur Entlastung pflegender Angehöriger oder nahestehender Pflegepersonen, normal normal Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmung der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags, normal normal Inanspruchnahme von a) Leistungen der häuslichen Pflegehilfe im Sinne des § 64b, normal normal b) Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes nach § 64e, normal normal c) anderen Leistungen nach § 64f, normal normal d) Leistungen zur teilstationären Pflege im Sinne des § 64g, normal normal normal alpha normal normal Inanspruchnahme von Unterstützungsangeboten im Sinne des § 45a des Elften Buches. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 erhalten monatlich bis zu 125 Euro Entlastungsbetrag.
- Der Betrag dient zur Unterstützung von pflegenden Angehörigen oder nahestehenden Personen.
- Er fördert die Selbstständigkeit und Selbstbestimmung der Pflegebedürftigen im Alltag.
- Der Entlastungsbetrag kann für häusliche Pflegehilfe, Wohnumfeldverbesserungen und teilstationäre Pflege verwendet werden.
- Auch Unterstützungsangebote nach § 45a des Elften Buches können damit in Anspruch genommen werden.